„Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.“ (§ 158 Abs. 1 FamFG)
Aufgabe des Verfahrensbeistands
Meine Aufgabe als Verfahrensbeistand ist es, das wohlverstandene Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dazu ist es geboten, die subjektiven Interessen (Wille des Kindes) und seine objektiven Interessen (Kindeswohl) zu berücksichtigen. Ebenso werde ich das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren. Das Gericht kann mir zudem die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, um am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn