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Anja Reisdorf
Als Anwalt des Kindes (Verfahrensbeistand) unterstütze ich Kinder in familiengerichtlichen Verfahren

„Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.“  (§ 158 Abs. 1 FamFG)
 

Aufgabe des Verfahrensbeistands
Meine Aufgabe als Verfahrensbeistand ist es, das wohlverstandene Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dazu ist es geboten, die subjektiven Interessen (Wille des Kindes) und seine objektiven Interessen (Kindeswohl) zu berücksichtigen. Ebenso werde ich das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren. Das Gericht kann mir zudem die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, um am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
 

Ablauf der Verfahrensbeistandschaft
  • Sobald ich vom Gericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurde, kann ich meine Arbeit aufnehmen.
  • Zunächst sehe ich mir alle relevanten Gerichtsakten an, um einen ersten Eindruck zu erhalten.
  • Dann nehme ich Kontakt zu den Eltern/Sorgeberechtigten auf und vereinbare einen ersten Gesprächstermin am Wohnort des Kindes.
  • In dieser vertrauten Umgebung findet ein erster Kontakt mit dem Kind statt. Durch Gespräche, Spiele und Beobachtungen ist es nun meine Aufgabe, die Wünsche und Interessen des Kindes zu erfassen und Lösungen zu finden. Einen weiteren Kontakt mit dem Kind vereinbare ich in der Regel an einem neutralen Ort und lade das Kind z.B. zu einem Spielplatzbesuch oder zum Eis essen ein.
  • Soweit dies beauftragt wurde, werde ich auch mit den Eltern/Sorgeberechtigten und anderen Bezugspersonen z.B. aus Kita oder Schule sprechen (sofern ich dazu die Erlaubnis der Sorgeberechtigten und Kind erhalte).
  • Abschließend verfasse ich in der Regel eine schriftliche Stellungnahme für das Gericht und spreche meine Empfehlung zum weiteren Vorgehen aus.
  • Beim Gerichtstermin bin ich als Beteiligter am Gerichtsverfahren - wie die Anwälte der Eltern - anwesend und achte darauf, dass die Interessen des Kindes im Verfahren berücksichtigt werden.
  • Bei persönlichen Anhörungen des Kindes durch den/die FamilienrichterIn, werde ich auch hier das Kind begleiten und unterstützen.
  • In einem Abschlussgespräch bespreche ich mit dem Kind das Ergebniss der Gerichtsverhandlung und kläre über mögliche weitere Schritte auf (z.B. Beschwerdeverfahren).
Kosten
  • Die Vergütung des Verfahrensbeistand wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt (§158c FamFG). Gemäß § 1 Satz 1  GKG iVm KV 2013 FamGKG ist das Gericht berechtigt, die Kosten des Verfahrensbeistandes vollständig von dem Kostenschuldner zurückzufordern.
§§ 158, 158a, 158b, 158c FamFG Verfahrensbeistand (zum Klappen hier klicken)

(Neue Fassung gilt seit dem 01.07.2021)
 

§ 158 FamGF Bestellung des Verfahrensbeistands

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
 
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
  1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

  1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
  2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
  4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

  1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
  2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
 

§ 158a FamFG Eignung des Verfahrensbeistands

(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
 
(2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person stets dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält.
 

§ 158b FamFG Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
 
(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen
.
(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

 

§ 158c FamFG Vergütung; Kosten

(1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
 
(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
 
(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
 
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Für Anfragen nutzen Sie gerne mein Kontaktfomular (hier klicken), schreiben mir eine Email oder hinterlassen mir eine Nachricht auf meinem Anrufbeantworter.
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